RuheForst
Service

Die Mitarbeiter des RuheForst® Schlaubetal erreichen Sie Montag bis Freitag von 8.30 Uhr bis 14.30 Uhr unter (033652) 814-30.
Das Büro befindet sich in Försterei Schierenberg 2, 15890 Schlaubetal.
Nutzungsordnung
Nutzungsordnung für den „RuheForst Schlaubetal“ der Gemeinde Siehdichum
Auf der Grundlage des §§ 2 Abs. 1, 2 und 4, 28 Abs. 1, 2 Ziff. 9 des Gesetzes zur Reform der
Kommunalverfassung und zur Einführung der Direktwahl der Landräte sowie zur Änderung sonstiger
kommunaler Vorschriften (Kommunalrechtsreformgesetz - KommRRefG), vom 18.12.2007 i.V.m. § 34 des
Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz – BbgBestG) vom 07.11.2001, (GVBL. I S. 226), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 15.10.2018, geändert durch Artikel 31 Gesetz zur Anpassung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 17.12.2003 (GVBl. I S. 298) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Siehdichum in ihrer Sitzung am (Datum) die folgende Nutzungsordnung beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Die Gemeinde Siehdichum als Trägerin begründet einen RuheForst als öffentliche Einrichtung. Der RuheForst führt die Bezeichnung „RuheForst Schlaubetal“. Neben der bereits bestehenden Satzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen für die traditionellen Friedhöfe der Gemeinde Siehdichum wird diese Satzung ausschließlich für den RuheForst Schlaubetal erlassen.
(2) Der RuheForst umfasst die durch den Landrat des Landkreises Oder-Spree am (Datum) genehmigte Waldfläche in der
Gemarkung Schernsdorf
Flur 4
Flurstück 93 tlw.
Die beiliegende Karte ist Bestandteil dieser Nutzungsordnung.
(3) Eigentümer und Betreiber des RuheForstes ist die Stiftung Stift Neuzelle, Stiftsplatz 7, 15898 Neuzelle.
§ 2
Bestattungswald
Der RuheForst dient der Urnenbeisetzung von Asche von Personen, gleich ob sie zum Zeitpunkt ihres Ablebens Bürger der Gemeinde waren oder nicht. Für die Beisetzung muss vom Betreiber des Bestattungswaldes ein vertragliches Nutzungsrecht erworben werden.
§ 3
Beisetzungsfläche
Im RuheForst sind Grabstätten RuheBiotope. RuheBiotope sind Waldflächen bis zu 50 m², die sich durch markante Naturelemente auszeichnen.
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Der RuheForst unterliegt den Rechtsvorschriften des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (LWaldG) vom 20. April 2004 (GVBl. I/04, [Nr.06], S. 137) in der jeweils geltenden Fassung. Grundsätzlich ist hiernach das Betreten des RuheForstes zu jeder Zeit auf eigene Gefahr, d. h. unter Beachtung wald- und naturtypischer Gefahren durch Bäume, durch den Zustand von Wegen und etwaige ungünstige Licht-, Witterungs- und Sichtverhältnisse zulässig.
(2) Die Gemeinde Siehdichum kann bei Vorliegen besonderer Gründe des Allgemeininteresses im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens über die untere Forstbehörde das Betretungsrecht auf Teilflächen oder insgesamt gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 LWaldG einschränken oder vorübergehend untersagen.
§ 5
Verhalten im RuheForst
(1) Jeder Besucher des RuheForstes hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Betreibers und der Gemeinde Siehdichum sowie deren Beauftragten ist Folge zu leisten.
(2) Im RuheForst ist untersagt:
1. Beisetzungen zu stören.
2. Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten, insbesondere ohne Zustimmung des Betreibers gewerbsmäßig zu fotografieren.
3. Zu werben oder Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind.
4. Den Wald und die Anlage des RuheForstes zu verunreinigen oder zu beschädigen.
5. Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen, zu campieren, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte (Ausnahme: innerhalb der Schutzhütte bei einer Trauerfeier) zu betreiben.
6. Offenes Feuer anzuzünden, Kerzen aufzustellen (Ausnahme: Innerhalb der Schutzhütte bei einer Trauerfeier), und zu rauchen.
7. Bauliche Anlagen zu errichten (Ausnahmen gelten für Andachtsplatz oder Schutzhütte durch den Betreiber, sofern seitens der Unteren Forstbehörde das Vorhaben bewilligt wird).
8. Das Befahren der Wege mit Kraftfahrzeuge aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Forstverwaltung. Bestattungsfahrzeugen ist die Benutzung der Wege im RuheForst bis zur Schutzhütte bzw. Andachtsplatz und das Abstellen des Fahrzeuges zum Beund Entladen gestattet.
9. Abfälle oder andere nicht zum Wald gehörende Gegenstände oder Stoffe abzulagern oder zurückzulassen. Zuwiderhandlungen stellen einen Verstoß gegen § 24 LWaldG dar und sind als Ordnungswidrigkeit zu ahnden.
10. Gewerbliche Betätigung.
(3) Totengedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen, bedürfen der Zustimmung der Betreiberin. Sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
§ 6
Anzeigepflicht und Beisetzungen
(1) Jede Beisetzung ist rechtzeitig beim Betreiber oder dem damit beauftragten Dritten anzumelden. Beisetzungstermine werden im gegenseitigen Einvernehmen abgestimmt. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Beisetzung in einem vorher erworbenen RuheBiotop beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Es werden biologisch abbaubare Urnen mit der Asche der Verstorbenen in einer Tiefe von mindestens 0,50 m, gemessen von der Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne, in ein registriertes RuheBiotop eingebracht. Alle RuheBiotope bleiben bei der Beisetzung Natur belassen. Der Wald wird in seinem Erscheinungsbild nicht verändert.
(4) Beisetzungen erfolgen nur im Bereich von Naturelementen.
(5) Die Beisetzung im RuheForst wird ausschließlich von dem Betreiber, einem von ihm beauftragten Dritten oder einem Bestattungsunternehmen vorgenommen.
(6) Der Betreiber oder der mit der Beisetzung beauftragte Dritte stimmt mit den betroffenen Angehörigen den Bestattungstermin ab. Bestattungen dürfen nur an Werktagen vorgenommen werden. An Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen vorgenommen.
(7) Urnen sind entsprechend den Vorgaben des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes beizusetzen. Sollte das Benehmen mit den Angehörigen über die Beisetzung nicht hergestellt werden können, wird die Urne beigesetzt und die Aufwendungen für die Beisetzung in Rechnung gestellt.
(8) Alle im Zusammenhang mit einer Beisetzung stehenden Handlungen sind nur eine Stunde nach Sonnenaufgang bis eine Stunde vor Sonnenuntergang, jedoch nur zwischen 8.00 und 18.00 Uhr, zulässig.
(9) Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Bestattung.
§ 7
Nutzungsrecht und Ruhezeit
(1) Das Nutzungsrecht wird durch Abschluss eines Vertrages zwischen der Erwerberin oder dem Erwerber und dem Betreiber vergeben. Das Nutzungsrecht an den im RuheForst registrierten RuheBiotopen wird mindestens 20 Jahre, maximal bis zu 99 Jahren ab Eröffnung des Ruheforstes (bis zum Jahr 2119), verliehen. Der/Die Nutzungsberechtigte erhält eine Urkunde über die Benutzung des RuheBiotopes.
(2) Die Mindestruhezeit beträgt 20 Jahre.
§ 8
Durchführung von Beisetzungen
(1) Die Urnenbeisetzung im RuheForst gestalten die Angehörigen in Abstimmung mit dem Betreiber oder dessen Beauftragten.
(2) Alle Handlungen im RuheForst, die mit zusätzlichen Lärmbelästigungen oder visuellen Beunruhigungen verbunden sind, sind unzulässig. Hierunter fällt u.a. die Verwendung von Lautsprechern oder Kunstlicht.
§ 9
Arten der RuheBiotope
(1) Als Grabstätten werden folgende RuheBiotope unterschieden:
1. RuheBiotop für eine Einzelperson, für Familien oder Freundeskreise,
2. Gemeinschafts-Biotop
3. Regenbogenbiotop für Tot- und Frühgeburten sowie Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr
(2) Die Zahl der Urnen, die in RuheBiotopen für Familien und Freundeskreise und in GemeinschaftsRuheBiotopen beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte. Maximal ist in diesen RuheBiotopen die Beisetzung von zwölf Urnen zulässig.
(3) Aus den RuheBiotopen erfolgt keine Ausgrabung oder Umbettung.
§ 10
RuheBiotopregister und Begräbnisstättendatei
(1) Im RuheForst erfolgt die Beisetzung einer Urne nur in einem RuheBiotop.
(2) Die RuheBiotope erhalten zu ihrem Auffinden vom Betreiber oder von einem von ihm beauftragten Dienstleister eine Registriernummer und entsprechende Einmessdaten (GPS). Der Betreiber oder ein von ihm beauftragter Dienstleister führt ein entsprechendes RuheBiotopregister.
(3) Der Betreiber oder ein von ihm beauftragter Dienstleister führt eine Liste, aus der die veräußerten RuheBiotope und die bestatteten Personen unter Angabe des Beisetzungstages, sowie der Registriernummer des jeweiligen RuheBiotops ersichtlich sind (Begräbnisstättendatei). Diese Datei ist der Gemeinde Siehdichum am Ende eines jeden Quartals vorzulegen.
§ 11
RuheBiotopgestaltung
(1) Der Betreiber wird im Einvernehmen mit dem/den Erwerber/n oder nach dessen/deren Tod mit dessen/deren Angehörigen ein Markierungsschild in einer einheitlichen Gestaltung an einem GemeinschaftsBiotop anbringen. Das Markierungsschild hat eine Größe von ……. cm x … … cm und trägt den Vor- und Zunamen sowie das Geburts- und Sterbedatum des Bestatteten.
(2) Die Beschriftungen der Markierungsschilder an einem Einzel-, Familien- oder FreundschaftsBiotop können von den Erwerbern selbst bestimmt werden. Aufschriften, die gegen die guten Sitten oder die Würde des RuheForstes verstoßen, sind nicht zulässig. Die Markierungsschilder haben eine Größe von 10 cm x 6 cm (Breite x Höhe) bzw. 10 cm x 12 cm und werden vom Betreiber erstellt und angebracht.
(3) Der gewachsene und grundsätzlich naturbelassene RuheForst darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört und verändert werden. Es ist daher untersagt, die RuheBiotope zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. Satzungsgemäße Markierungen gem. Abs. 1 bleiben unberührt.
(4) Im oder auf dem Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist es nicht gestattet:
1. Grabmale, Gedenksteine und sonstige bauliche Anlagen zu errichten,
2. Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen,
3. Kerzen oder Lampen aufzustellen.
4. Von nicht autorisierten Personen Anpflanzungen vorzunehmen.
5. Nistkästen an Bäume anzubringen.
(5) Im Falle der Zuwiderhandlung gegen Absatz 3 und Absatz 4 ist der Träger des RuheForstes berechtigt, die Gegenstände zu beseitigen bzw. durch einen Dritten beseitigen zu lassen sowie Schadstellen auf Kosten des Verursachers zu bereinigen bzw. durch einen Dritten bereinigen zu lassen.
§ 12
Pflege der RuheBiotope
(1) Der RuheForst ist ein naturnah bewirtschafteter Wald. Es ist Ziel, diesen Zustand zu erhalten. Die forstliche Bewirtschaftung erfolgt wie bisher im Rahmen der geltenden Bestimmungen unter umfassender Rücksichtsnahme auf die RuheBiotope. Grabpflege im herkömmlichen Sinne ist grundsätzlich untersagt.
(2) Der Betreiber kann Pflegeeingriffe durchführen, vor allem, wenn sie aus Gründen der
Verkehrssicherungspflicht unumgänglich geboten bzw. anlässlich der Beisetzung von Urnen erforderlich sind. Die Eingriffe erfolgen unter umfassender Rücksichtnahme auf die RuheBiotope.
(3) Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder Dritte sind nicht zulässig.
§ 13
Haftung
(1) Das Betreten des RuheForstes geschieht gemäß § 14 LWaldG auf eigene Gefahr. Für Personenschäden, die beim Betreten des RuheForstes entstehen, besteht daher im Regelfall keine Haftung.
(2) Die Gemeinde Siehdichum sowie der Betreiber haften nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des RuheForstes, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere, Naturereignisse in der Fläche oder an einzelnen RuheBiotopen entstehen.
(3) Im Übrigen haftet der Waldbesitzer nur dann, wenn diese Schäden nachweisbar durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungsweisen seiner Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter verursacht wurden.
§ 14
Entgelt
Für die Nutzung der RuheBiotope als Grabstätte erhebt der Betreiber ein Entgelt nach dem jeweils gültigen Entgeltverzeichnis.
§ 15
Ordnungswidrigkeiten
(1) Der RuheForst ist Wald im Sinne des § 2 LWaldG. Entsprechend ist für den RuheForst das Waldgesetz des Landes Brandenburg vollumfänglich anzuwenden. Ordnungswidrig handelt, wer OrdnungswidrigkeitsTatbestände gemäß § 37 LWaldG begeht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen desr §§ 5 Abs. 2, 11 Abs. 4 und 12 Abs. 3 der Nutzungsordnung für den RuheForst verstößt.
(3) Die Höhe der Geldbuße bei einem Verstoß gegen das LWaldG richtet sich nach § 37 Abs. 3 des LWaldG.
§ 16
Inkrafttreten
Die Nutzungsordnung (Beschluss-Nr. 20/2020/026.6 vom 13.08.2020) tritt zum 01.09.2020 In Kraft.Die Bekanntmachung erfolgt nach Beschlussfassung im Amtsblatt des Amtes Schlaubetal.
Rechtsgrundlage:
Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG) vom 20. April 2004 (GVBI. I/04, [Nr.06], S. 137) in der jeweils geltenden Fassung.
Amtsdirektor
Die Nutzungsordnung wurde im Amtsblatt Nr. 4, Ausgabe September 2020 für die Gemeinde Siehdichum öffentlich bekannt gemacht.
Entgeltordnung
Die Entgelte richten sich nach der Bewertung des Biotops und der Bestimmung der Beisetzungsstelle. Bewertungskriterien sind u.a. die Lage der Ruhestätten und die direkten und angrenzenden Naturelemente. Die Bestimmung der Beisetzungsstelle beinhaltet die Verwendung als Einzel-, Familien- oder GemeinschaftsBiotop.
Gemeinschaftsbiotop mit bis zu 12 Beisetzungsstellen
Wertstufe I (Entgelt je Beisetzungsstelle) 510,00 €
Wertstufe II (Entgelt je Beisetzungsstelle) 820,00 €
Wertstufe III, |V (Entgelt je Beisetzungsstelle) auf Anfrage
Einzel- Familien- oder FreundschaftsBiotop mit bis zu 12 Beisetzungsstellen
Wertstufe I (Entgelt je RuheBiotop) 2.975,00 €
Wertstufe II (Entgelt je RuheBiotop) 4.165,00 €
Wertstufe III, |V (Entgelt je rRuheBiotop) auf Anfrage
RegenbogenBiotop mit bis zu 12 Beisetzungsstellen
Urnenbeisetzungsstelle für Tot- und Frühgeburten und Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr ohne Entgelt
Kosten der Beisetzung
Beisetzungsentgelt (pro Beisetzung) 290,00 €
Begleitung einer Beisetzung am Samstag zusätzlich 80,00 €
Entgelt Urnenanforderung/ Beisetzungsbestätigung 50,00 €
Alle angeführten Entgelte verstehen sich inklusive einer gegebenenfalls anfallenden Umsatzsteuer.